Stationäre Versorgung - Budget 2008 und früher
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Seiteninhalt:
  1. BKG-TOOL Programm der Bayerischen Krankenhausgesellschaft zur Analyse von Leistungsveränderungen. (Für das Jahr 2007)
  2. Budget 2008 Mustervereinbarungen
  3. Budgethinweise 2008
  4. Überleitungsblatt für die Summe der Bewertungsrelationen 2007/2008
  5. AEB - Programm - Version 1.08.0
  6. Gutachten von Professor Roeder zum sogenannten veränderten Kodierverhalten
  7. Landesweiter Basisfallwert 2008
  8. Landesweiter Basisfallwert 2007
  9. Landesweiter Basisfallwert 2006
  10. Landesweiter Basisfallwert 2005
  11. Veränderungsrate(n) 2008
  12. BAT-Berichtigungsrate für 2007
  13. Vereinbarung Bluter-Zusatzentgelte ab 01.01.2008
  14. Ausgleichsberechnungsschema 2004 (für 2005-2007 im Paket enthalten)
 
24.01.2008
BKG-TOOL Programm der Bayerischen Krankenhausgesellschaft zur Analyse von Leistungsveränderungen. (Für das Jahr 2007)
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Die Bayerische Krankenhausgesellschaft (BKG) hat ein Tool zur Analyse von Leistungsveränderungen - in Abgrenzung zum sog. "Kodierverhalten" - entwickelt. Im Rahmen der Erlösausgleichsberechnungen nach § 4 Abs. 9 KHEntgG muss das Krankenhaus, für den Fall, dass Mehrerlöse vorliegen, die nicht durch Fallzahlsteigerungen bedingt sind, darlegen, in welchem Umfang Leistungsstrukturveränderungen vorliegen. Das Programm ermöglicht dem Benutzer, auf der Grundlage eines Vergleichs von Vereinbarungs- und Ist-Daten, Argumente zur Abgrenzung von Leistungsveränderungen gegenüber Kodiereffekten herauszuarbeiten. Das Programm bietet verschiedene Methoden zur Leistungsdarstellung (Pauschalansatz, differenzierte DRG-Betrachtung, Nebendiagnosen-Effizienz) an. Das BKG-Tool, in Form einer Access-mde-Datei, kann ausschließlich mit der Access-Version 2003 betrieben werden. Zum Leistungsumfang gehört außerdem ein umfangreiches Handbuch sowie eine Excel-Mustertabelle für den Datenimport.
 
Die Zugangsdaten zum download der Datei, können ausschließlich per Email angefordert werden: Zugangsberechtigung für Benutzerkennung: ausgleiche - erforderlich

 

 
18.01.2008
Budget 2008 Mustervereinbarungen
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Musterentgeltvereinbarung nach Krankenhausentgeltgesetz sowie Berechnungsbogen (Berechnungsschema, B2, Musterberechnung Zahlbasisfallwert, AIP & ArbZ, Entgelte n. §6, NUB), Schemata Ausgleiche 2006/2007, Berechnungsprogramm Ausbildung

 
Musterpflegesatzvereinbarung, Berechnungsschema sowie Berechnungsprogramm Ausbildung

 
Musterentgelt-/Musterpflegesatzvereinbarung sowie Berechnungsbogen (Berechnungsschema, B2 - neue Version -B2 und Zahlbasisbeträge, Musterberechnung Zahlbasisfallwert, AIP & ArbZ, Entgelte n. §6, NUB), Schemata Ausgleiche 2006/2007, Berechnungsprogramm Ausbildung.

 
07.02.2008
Budgethinweise 2008
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Seit dem Jahr 2005 - und damit auch für 2008 - ist die Anwendung des neuen pauschalierenden Entgeltsystems nach § 17 b KHG für alle Krankenhäuser, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 17b Abs. 1 KHG fallen, verbindlich.
Für alle Krankenhäuser, die im Jahr 2008 unter die Ausnahmeregelung des § 17b Abs. 1 KHG fallen, ist weiterhin die Budget- und Pflegesatzermittlung unter Anwendung der BPflV vorzunehmen. Die NKG hat zu den wesentlichen Fragen und Problempunkten
 
  • Hinweise zu den Budget- und Entgeltverhandlungen 2008 auf der Grundlage des Krankenhaus- entgeltgesetzes (KHEntgG)
    beziehungsweise
  • Hinweise zu den Budget- und Pflegesatzverhandlungen 2008 auf der Grundlage der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV)
    erarbeitet.


 
Die Hinweise werden - wie für das Jahr 2007 - als Loseblatt-Sammlung herausgegeben.
Es wird empfohlen, hierfür einen gesonderten Ordner anzulegen. Sobald weitere (neue) Informationen vorliegen, werden in den entsprechenden NKG-Mitteilungen jeweils Austauschseiten für diese Hinweise übersandt, so dass im Krankenhaus immer ein aktueller Stand vorliegt.
Für Kritik, Hinweise, änderungs- und Ergänzungsvorschläge ist die NKG-Geschäftsstelle sehr dankbar. Es wird gebeten, hiervon regen Gebrauch zu machen.
Die Texte stehen hier zur Verfügung:

 
 
Hier ist eine Zugangsberechtigung für die Benutzerkennung: mit2009 erforderlich.
Hier anfordern: mit2009 
 
10.01.2008
Überleitungsblatt für die Summe der Bewertungsrelationen 2007/2008
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( Bezug: NKG Mitteilung 401/2007)
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Hier anfordern: mit 
 
14.01.2008
AEB - Programm - Version 1.08.0
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Für Krankenhäuser wurde von der NKG ein EDV-Programm zur Erstellung der AEB entwickelt. Das Programm unterstützt die Erstellung der Formulare E1, E2, E3, B1 sowie die Erstellung des NKG-Berechnungsbogen zur Ermittlung der Obergrenze.
 
Download AEB

 
Preis für Mitglieder der NKG: 145,00 Euro
für Nichtmitglieder: 290,00 Euro
Datei: aeb_2008.zip [1,40 MB]
Version: 1.08.0 Stand: 14.01.2008

 
Installation:
Das Archiv in einem Verzeichnis(z.B. aeb_2008) entpacken.
Excel starten (oder Doppelklick auf startaeb.xls) >Datei>Öffnen Verzeichnis auswählen und startaeb.xls öffnen.

 
Hier ist eine Zugangsberechtigung erforderlich.
Nach Eingang Ihrer Bestellung AEB-2008 mit Rechnungsanschrift erhalten Sie die Zugangsdaten zum Herunterladen des Programmes.

 
Bezug: NKG Mitteilung 30/2008

 
14.03.2008
Gutachten von Professor Roeder zum sogenannten veränderten Kodierverhalten
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Bezug: NKG Mitteilung 110/2008
 
Die NKG hat Herrn Professor Roeder von der Universität Münster gebeten ein Gutachten zum Thema: "Einflüsse veränderter Kodierung und anderer Effekte auf den Case-Mix im G-DRG-System" zu erstellen.
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07.01.2008
Landesweiter Basisfallwert 2008
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Es liegt die Genehmigung des zuständigen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vor.
Für die Budget 2008 maßgeblich "gekappte" landesweit gültige Basisfallwert beträgt danach:
 
  • 2.763,26 €

 
Bezug: NKG Mitteilung 030/2008
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2007
Landesweiter Basisfallwert 2007
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Die Verhandlungen über einen landesweit gültigen Basisfallwert für das Jahr 2007 nach § 10 KHEntgG zwischenden Landesverbänden der Krankenkassen und der NKG wurden fristgerecht geführtund mit einem Ergebnis abgeschlossen.
Der für die Budgetverhandlungen 2007 nach § 4 KHEntgG maßgebliche "gekappte" landesweit gültige Basisfallwert beträgt danach:
 
  • 2.766,58 €

 
Dieser ist zur Ermittlung des "Zielwertes nach § 4 Abs. 5 KHEntgG" heranzuziehen. Der Landesbasisfallwert wurde anhand einer Vielzahl von Komponenten ermittelt und anschließend um den sogenannten "Kappungsbetrag" reduziert.
Dabei ergeben sich:
 
  • der Basisfallwert „vor Kappung“ (mit Ausgleich) in Höhe von:  2.786,93 €
  • abzüglich „Kappungsbetrag“ in Höhe von:  20,35 €

 
Mittlerweile liegt die Genehmigung des zuständigen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vor. Die Budgetverhandlungen können nunmehr auf der Grundlage des genehmigten landesweit gültigen Basisfallwertes geführt und zum Abschluss gebracht werden
 
2006
Landesweiter Basisfallwert 2006
Zum Seitenbeginn
Im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung des landesweit gültigen Basisfallwert für das Jahr 2006 nach § 10 KHEntgG durch die Schiedsstelle wurden die Verhandlungen von den Vertragsparteien erneut aufgenommen. Während des Schiedsverfahrens konnte ein Ergebnis erzielt werden.
 
Der für die Budgetverhandlungen 2006 nach § 4 KHEntgG maßgebliche genehmigte landesweit gültige Basisfallwert beträgt:
 
  • 2.756,03 €

 
Der Landesbasisfallwert wurde anhand einer Vielzahl von Komponenten ermittelt und anschließend um den sogenannten „Kappungsbetrag“ reduziert. Dabei ergeben sich:
 
  • der Basisfallwert „vor Kappung“ (mit Ausgleich) in Höhe von:  2.803,44 €
  • abzüglich „Kappungsbetrag“ in Höhe von: 47,41 €

 
2005
Landesweiter Basisfallwert 2005
Zum Seitenbeginn
Die Schiedsstelle zur Festsetzung der Pflegesätze in Niedersachsen hat den landesweit gültigen Basisfallwert für das Jahr 2005 nach § 10 KHEntgG festgesetzt.
Der für die Budgetverhandlungen 2005 nach § 4 KHEntgG maßgebliche genehmigte landesweit gültige Basisfallwert beträgt:
 
  • 2.735,79 €

 
Dieser war zur Ermittlung des Zielwertes nach § 4 Abs. 5 KHEntgG für das Jahr 2005 heranzuziehen.

Die Budgetverhandlungen können nunmehr auf der Grundlage des genehmigten landesweit gültigen Basisfallwertes geführt und zum Abschluss gebracht werden.
 
2008
Veränderungsrate(n) 2008
Zum Seitenbeginn
Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Datum vom 11. September 2007 die Veränderungsrate(n) gemäß § 71 Abs. 3 SGB V für den Pflegesatzzeitraum 2008 zur Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität bekannt gegeben (Anlage).
 
Demzufolge beträgt die für die Krankenhäuser maßgebliche Veränderungsrate gem. § 71 Abs. 3 SGB V:
 
  • im gesamten Bundesgebiet + 0,64%

  • in dem Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 + 0,51%
  • des Einigungsvertrages genannten Länder
  • und im übrigen Bundesgebiet + 0,65%

 
Da die Veränderungsrate für die in dem Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder die Veränderungsrate für das übrige Bundesgebiet nicht übersteigt, gilt sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer die für das gesamte Bundesgebiet (also auch für Niedersachsen) ausgewiesene
 
  • Veränderungsrate in Höhe von + 0,64%.

 
Die Veränderungsrate ist maßgeblich für die Vereinbarung der landesweit geltenden Basisfallwerte gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG, für die Ermittlung des veränderten Ausgangswertes für das Jahr 2008 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrags gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV.
 

 
2007
BAT-Berichtigungsrate für 2007
Zum Seitenbeginn
Bundesverbände der Krankenkassen und DKG haben sich gemäß § 15 Abs. 1 BPflV auf die TVöD-Berichtigungsraten nach § 6 Abs. 2 BPflV für die Budgetjahre 2006 und 2007 geeinigt.
 
Die TVöD-Berichtigungsrate beträgt im Jahr 2007:
 
  • im Beitrittsgebiet (ohne Berlin):0,00 %
  • und im übrigen Bundesgebiet (einschließlich Berlin) 0,20 %.
  • im Jahr 2006 im gesamten Bundesgebiet 0,00 %

 
Die TVöD-Berichtigungsrate kann bei Krankenhäusern und Krankenhausabteilungen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KHG nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind und die deshalb nach § 1 Abs. 1 BPflV dieser Verordnung unterliegen - in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung genannte Einrichtungen sowie Einrichtungen für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin - und bei besonderen Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 16 KHG und unter das KHEntgG fallende Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, für die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KHEntgG die Vorschriften zur Vereinbarung eines Gesamtbetrages nach § 6 BPflV zu berücksichtigen sind, geltend gemacht werden. Voraussetzung für ihre Gewährung ist der Nachweis der Erfordernis zur Erfüllung des Versorgungsvertrages.
 
08.02.2008
Vereinbarung Bluter-Zusatzentgelte ab 01.01.2008
Zum Seitenbeginn
Entgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren werden nach Krankenhausentgeltgesetz (und FPV 2008) krankenhausindividuell als Entgelt nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart.
 
Die Landesverbände der Krankenkassen und NKG sind übereinstimmend der Auffassung, dass die bei der Behandlung von angeborenen der erworbenen Blutgerinnungsstörungen eingesetzten Blutgerinnungsfaktoren als Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen weiterhin im Rahmen von Zusatzentgelten gesondert (d.h. a u ß e r h a l b des Budgets) vergütet werden.
 
Damit nicht jedes Krankenhaus in Niedersachsen eine eigene Vereinbarung über die Höhe der Bluter-Entgelte treffen muss, haben sich die Landesverbände der Krankenkassen und die NKG dafür ausgesprochen – wie bereits in den Vorjahren – eine Empfehlungsvereinbarung über Entgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren mit Wirkung zum 01. Januar 2008 abzuschließen.
Danach bleibt es auch im Jahr 2008 dabei, dass für die Behandlung von Blutern entsprechende (Zusatz-)Entgelte (außerhalb des Budgets) abgerechnet werden können.
 
Die Vergütungen konnten angehoben werden. Zusätzlich wurden drei weitere Entgeltgruppen (Fibrinogenkonzentrat, Von-Willebrand-Faktor, Faktor XIII plasmatisch) in die Empfehlungsvereinbarung mit aufgenommen. Die entsprechende Preisliste ist in der Empfehlungsvereinbarung (Anlage) enthalten. Das Unterschriftenverfahren wurde eingeleitet.
 
Da - formal - eine krankenhausindividuelle Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 KHEntgG erforderlich ist, wurden - ebenfalls wie im Vorjahr - in der Musterentgelt- / -pflegesatzvereinbarung (nach KHEntgG) in § 4 entsprechende - alternativ zu verwendende - Absätze eingefügt:
 
  • für Krankenhäuser, die entsprechende Leistungen vorauskalkulieren können;
  • für Krankenhäuser, die nur in Notfällen Bluter behandeln (alternativ).

 
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die Krankenhäuser, die entsprechende Leistungen vorauskalkulieren, die Entgelte für die Behandlung von Blutern (ZE 2008-27) n i c h t in das Formular E 3.2 der AEB eintragen, da ansonsten die dort kalkulierten Erlöse vom Gesamtbetrag (in dem diese nicht enthalten sind) abgezogen würden.
 
Bezug: NKG Mitteilung 71/2008
Hier ist eine Zugangsberechtigung für die Benutzerkennung: mit2009 erforderlich.
Hier anfordern: mit2009 
 
2008
Ausgleichsberechnungsschema 2004 (für 2005-2007 im Paket enthalten)
Zum Seitenbeginn
Landesverbände der Krankenkassen und NKG haben das im vergangenen Jahr gemeinsam abgestimmte Ausgleichsberechnungsschema für das Jahr 2004 modifiziert.
Dabei wurde die Ausgleichsberechnung für den Bereich der krankenhausindividuellen Entgelte nach § 6 Absatz 3 KHEntgG (E 3.1, E 3.2 und E 3.3 der AEB) angepasst.

Hier ist eine Zugangsberechtigung für die Benutzerkennung: nkgmit erforderlich.
Hier anfordern: nkgmit