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Seiteninhalt:
  1. Hinweise zu den Aufstellungen des Krankenhauses für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach § 17a Abs. 7 S. 2 KHG

  2. Kostenkalkulation als Grundlage für die Vereinbarung von Richtwerten für die Ausbildungsfinanzierung

  3. Excel-Programm - BKG Tool Ausbildungsbudget 2010.1

  4. Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen / Lehrer-Schüler-Relation

  5. Hinweise zur Ausbildungsfinanzierung nach § 17 a KHG

  6. Hinweise der NKG zu den Aufstellungen des Krankenhauses für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach § 17a Abs. 7 Satz 2 KHG

  7. Programm Ausbildungsbudget 2009

  8. Ausbildungsfinanzierung: Auswertung internes Kalkulationschema (BKG)

  9. Ausbildungsfinanzierung - Vergleich der Kosten der Ausbildungsstätten 2008
    Nachtrag zur Datenübermittlung

  10. Finanzierung von Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG

  11. Ausbildungsbudget 2009 - Informationsbörse der NKG

  12. Ausgleichsfonds für Ausbildungsfinanzierung

  13. Zusätzliche Kosten auf Grund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes

  14. Berechnungsbogen Finanzierung von Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG

  15. Operationstechnische Assistentinnen / Assistenten (OTA), DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung

  16. Finanzierung von Ausbildungsstätten

 
Hinweise zu den Aufstellungen des Krankenhauses für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach § 17a Abs. 7 S. 2 KHG
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Mit der Einführung eines separaten Ausbildungsbudgets hat der Gesetzgeber in § 17a Abs. 7 Satz 2 KHG folgende Regelung getroffen:
 
„Der Krankenhausträger hat für die Budgetverhandlungen nach Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über
    1. die Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und
    2. den in Rechnung gestellten Zuschlägen,
    3. Erlösabweichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget und
    4. die zweckgebundene Verwendung der Mittel
vorzulegen“.
 
Die NKG hat bereits in den vergangenen Jahren zu dieser Regelung Hinweise veröffentlicht. Eine für das Budgetjahr 2009 aktualisierte Version steht ab sofort auf der Internetseite im Bereich „Ausbildung“ zur Verfügung. Es handelt sich um die
 
„Hinweise zu den Aufstellungen des Krankenhauses für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach § 17a Abs. 7 S. 2 KHG - Version für das Budgetjahr 2009 -“.
 
Diese sind den Mitgliedern der NKG zur Verfügung gestellt worden und können hier heruntergeladen werden.

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Darüber hinaus kommt dem Testat über die zweckgebundene Verwendung des Ausbildungsbudgets eine weitere, sehr wichtige Aufgabe zu. Die testierten IST-Kosten des Vorjahres (z.B. 2008) bilden die Ausgangsbasis für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets im jeweiligen Vereinbarungszeitraum (z.B. für 2010). Dementsprechend werden die für das Budgetjahr 2009 testierten IST-Ausbildungskosten die Grundlage für die Vereinbarung des Ausbildungsbudgets des Jahres 2011 bilden. Daher ist der korrekte Ausweis der vollständigen IST-Ausbildungskosten des Jahres 2009 im Testat über die zweckgebundene Verwendung der Mittel von erheblicher Bedeutung.
 
Bezug: NKG-Mitteilung 126/2010

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Kostenkalkulation als Grundlage für die Vereinbarung von Richtwerten für die Ausbildungsfinanzierung
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Für die Teilnahme an der Ausbildungskostenkalkulation ist der Abschluss einer Kalkulationsvereinbarung erforderlich. Ein Muster der Verträge zwischen Ausbildungsstätten und InEK zur Teilnahme an der Kalkulation der Ausbildungskosten ist auf der Homepage des InEKs (www.g-drg.de) im Bereich „Aktuelles“ verfügbar.
http://www.g-drg.de/cms/index.php/inek_site_de/Kalkulation2/Ausbildungskosten_17a_KHG/Vereinbarung
 
An der Kalkulation der Ausbildungskosten interessierte Krankenhäuser/Ausbildungsstätten senden bitte die Vereinbarung in zweifacher Ausfertigung unterschrieben an das InEK.

Die methodischen Vorgaben sowie die Anforderung an die kalkulierenden Ausbildungsstätten sind dem auf der Homepage des InEKs bereits zur Verfügung gestelltem Kalkulationshandbuch für Ausbildungskosten zu entnehmen.

Vom zeitlichen Vorgehen, wird die Erstkalkulation der Ausbildungskosten parallel zur DRG-Kalkulation stattfinden, so dass eine Lieferung der Daten bis 31. März 2010 bzw. eine Korrekturlieferung bis 24. Mai 2010 vorgesehen ist. Grundlage der Kalkulation werden dabei die Daten des Jahres 2009 sein.
 
Excel-Programm - BKG Tool Ausbildungsbudget 2010.1
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Das Programm der Bayrischen Krankenhausgesellschaft dient dazu, die Unterlagen für die Verhandlungen über das Ausbildungsbudget nach § 17a KHG 2010 vorzubereiten.
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Bezug: NKG-Mitteilungen 378/2009
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Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen / Lehrer-Schüler-Relation
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In einem Gespräch unter Beteiligung des Niedersächsischen Kultusministeriums, der Landesschulbehörde, der Landesverbände der Krankenkassen und der NKG wurden u.a. die Vorausetzungen für den Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Lehrpersonal im Rahmen der staatlichen Anerkennung von Krankenpflegeschulen thematisiert. Als Gesprächsergebnis wurde folgende Regelung festgehalten:

·„Die Landesschulbehörde war nach § 24 KrPflG gehalten zu überprüfen, ob die staatliche Anerkennung der Krankenpflegeschulen aufrechterhalten werden kann.
 
·Ein Kriterium ist der Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht.
 
Als ausreichend wird die Anzahl der Lehrkräfte angesehen, wenn ein Lehrer-/Schülerverhältnis von 1:15 nachgewiesen wird (Rd. Erl. d. MK v.25.1.1990, zuletzt geändert durch Erl. v. 25.11.2005 Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe).
·Das Verfahren zur Ermittlung des Lehrer-/Schülerverhältnisses bei der erstmaligen staatlichen Anerkennung soll wie folgt ablaufen:
-Stichtag für die Berechnung ist jeweils der Kursbeginn, wobei die Relation im gesamten Ausbildungsjahr einzuhalten ist. Für den Gesamtbedarf an Lehrkräften der jeweiligen Krankenpflegeschule werden an diesem Stichtag alle Schülerinnen und Schüler in allen Klassen gezählt.
-Diese Regelung ist auch mit der Finanzierungsvorschrift des § 17a KHG konform, nach der die Krankenhäuser mit den Krankenkassen prospektiv die Kosten für die voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze vereinbaren müssen.
-Höchstgrenze bleibt jedoch die im Rahmen der staatlichen Anerkennung genehmigte Zahl der Ausbildungsplätze.
 
·Das Modell einer Stichtagsüberprüfung hat den Vorteil, dass jeweils die Ist-Zahl angesetzt und nicht mit fiktiven Plätzen gerechnet werde.“
Das von der Landesschulbehörde umzusetzende Berechnungsmodell hat für die Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach § 17a KHG folgende Auswirkungen:

·Es gilt nach wie vor ein Lehrer-/Schülerverhältnis von 1:15.
·Es sind zusätzlich mindestens 0,5 VK für die Schulleitung zu berücksichtigen, für größere Schulen ist i. d. R. ein höherer Bedarf anzunehmen.
·Bei der jährlichen Vereinbarung des Ausbildungsbudgets ist prospektiv von der voraussichtlichen Anzahl der Schüler/innen zum nächsten Kursbeginn (z.B. am 01.09. eines Jahres) auszugehen.
·Eine Obergrenze wird durch die Anzahl der genehmigten Ausbildungsplätze vorgegeben.

Für weitere Fragen zur Umsetzung der Kriterien steht die NKG-Geschäftsstelle gern zur Verfügung.
 
Bezug :NKG-Mitteilung 312/2009
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Hinweise zur Ausbildungsfinanzierung nach § 17 a KHG
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Die Finanzierung der in § 2 Nr. 1a KHG genannten Ausbildungsstätten wurde gemäß § 17a Abs. 2 KHG im Vereinbarungszeitraum 2005 aus dem "allgemeinen" Budget ausgegliedert und in ein eigenständiges Ausbildungsbudget überführt. Auf der Grundlage des § 17a Abs. 5 KHG wird seit dem Jahr 2006 jährlich ein Ausgleichsfonds auf Landesebene gebildet, aus dem den ausbildenden Krankenhäusern die Kosten der Ausbildungsstätten sowie die (Mehr-) Kosten der Ausbildungsvergütungen finanziert werden.
 
Zur Speisung des Ausgleichsfonds haben alle den Regelungen des KHG unterliegenden Krankenhäuser je erbrachtem voll- und teilstationären Fall einen Zuschlag in Höhe von (in 2010) 78,89 € einzuzahlen, der wiederum dem Krankenhaus durch die Kostenträger zu refinanzieren ist. Zur Zahlung verpflichtet sind alle Kostenträger, also z.B. auch die Berufsgenossenschaften, die PKV und Selbstzahler. Bei ausbildenden Krankenhäusern wird die Höhe des Zuschlags je Fall im Rahmen der Vereinbarung des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets modifiziert (durch Auf-/ Abschläge). Bei unterjährigem Abschluss der Vereinbarung ist zudem ein entsprechender Zahlbetrag anhand des verbleibenden Anteils der für den Vereinbarungszeitraum vereinbarten Fallzahl zu bestimmen.
 
Der sich ergebende krankenhausindividuelle Zuschlag je Fall wird vom Krankenhaus dem jeweiligen Kostenträger gesondert in Rechnung gestellt. Der Entgeltschlüssel für die Datenübermittlung nach § 301 SGB V lautet 75103002.
 
Bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets 2010 sind neben Kostensteigerung, eventuell veränderten Auszubildendenzahlen und anderen Tatbeständen wiederum auch die Mehrkosten durch die Umsetzung des "neuen" Krankenpflegegesetzes zu berücksichtigen.
 
Da erneut nicht unkomplizierte Verhandlungen mit den Kostenträgern zu erwarten sind, hat die NKG
Hinweise zur Ausbildungsfinanzierung nach § 17a KHG
für das Jahr 2010 erarbeitet.
 
Diese Hinweise werden wie im Vorjahr als Loseblatt-Sammlung herausgegeben.
 
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Die aktuelle Version der Hinweise steht hier zur Verfügung.
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHG ist von den Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverbände, PKV-Verband u. DKG) eine Rahmenvereinbarung über die zu finanzierenden Tatbestände, die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets auf Ortsebene zu schließen. Das auf der Bundesebene mit Vereinbarung vom 20.12.2007 vereinbarte Kalkulationsschema geht von einer jährlichen Neukalkulation des Ausbildungsbudgets aus. Der Umstieg von einer Fortschreibung der Ausbildungsbudgets (Jahre 2005 –2007) auf eine jährliche (Neu-)Kalkulation, deren Grundlage die Ist-Kosten des abgelaufenen Jahres sind, stellt einen Systemwechsel dar. Auch für die Ermittlung der Richtwerte auf Bundesebene ab dem Jahr 2010 soll damit eine valide Basis geschaffen werden. Diese Methodik bietet gegenüber einem „Fortschreibungsverfahren“, in dem die Grundlage der Ausbildungsfinanzierung
 
Die Vereinbarung des Ausbildungsbudgets kann im Rahmen der Entgelt- bzw. Pflegesatzvereinbarung vorgenommen werden. Ebenso ist es möglich eine separate Vereinbarung des Ausbildungsbudgets vorzunehmen. Die NKG stellt das Muster einer separaten Ausbildungsbudget-Vereinbarung zur Verfügung.
 
Rahmenvereinbahrung der Bundesebene 2008:
Anlage1:
Anlage 2:
Hinweise der NKG zu den Aufstellungen des Krankenhauses für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach § 17a Abs. 7 Satz 2 KHG
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§ 17 a Absatz 7 Satz 2 KHG lautet:

„Der Krankenhausträger hat für die Budgetverhandlungen nach Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über
  1. die Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und
  2. den in Rechnung gestellten Zuschlägen,
  3. Erlösabweichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget und
  4. die zweckgebundene Verwendung der Mittel
vorzulegen“.
 
Die gesetzliche Regelung entfaltet ihre Wirkung erstmals für das abgelaufene Budgetjahr 2005. Mit der Prüfbestätigung des Jahresabschlussprüfers sind jedoch verschiedene Sachverhalte zu dokumentieren, die für die einzelnen Krankenhäuser eine unterschiedliche (zeitliche) Relevanz besitzen können.
 

Die NKG hat daher Hinweise zu den Aufstellungen des Krankenhauses für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach § 17a Abs. 7 Satz 2 KHG für das Budgetjahr 2010 herausgegeben.
 
Bezug: NKG-Mitteilungen 183/2009
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Programm Ausbildungsbudget 2009
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Programm und Texte zum Ausbildungsbudget 2008

Ausbildungsfinanzierung: Auswertung internes Kalkulationschema (BKG)
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Vergleich der Kosten der Ausbildungsstätten 2009 & 2010
 
Wie angekündigt hat die NKG einen Vergleich der (geforderten) Kosten je Schüler der Ausbildungsstätte(n) erstellt. Es liegt nun eine Auswertung der gelieferten Daten vor:



für 2010
Die Auswertung wird in einem geschützten Bereich für Häuser - die Daten geliefert haben - zur Verfügung gestellt.
Eine Zugangsberechtigung erhalten Sie von Herrn Rojahn oder Herrn Wagener.
 
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Ausbildungsfinanzierung - Vergleich der Kosten der Ausbildungsstätten 2008
Nachtrag zur Datenübermittlung
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Zur Vereinfachung der Datenerfassung in der Geschäftsstelle möchten wir die teilnehmenden Häuser bitten, uns nicht die gesamte Excel-Arbeitsmappe zu schicken, sondern mit der unten herunterladbaren Excel-Anwendung eine Datenexporttabelle zu erstellen und diese an die NKG zu übermitteln.
Vorteil geringere Dateigröße und schnelleres einlesen in das Auswertungsprogramm.

Bezug :NKG-Mitteilung 175/2008

Finanzierung von Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG
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Die Schiedsstelle zur Festsetzung der Pflegesätze in Niedersachsen hat für 2008 wiederum ein Berechnungsschema zur Umsetzung der landesrechtlichen Vorgaben zum Krankenpflegegesetz für die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG festgesetzt. Dieses Berechnungsschema wird den Vertragsparteien vor Ort für die Vereinbarung der Ausbildungsbudgets als verbindlich anzuwenden an die Hand gegeben. Die Schiedsstelle setzt damit konsequent ihre bisherige Spruchpraxis fort.
 
Neben der formellen Sicherheit, die landesspezifischen Anforderungen an die Ausbildung in jedem Fall geltend machen zu können, bestätigt das festgesetzte Berechnungsschema auch inhaltlich insbesondere die vollständige Finanzierung der Praxisanleitung (Umsetzung der Mindestanforderuneg des Landes Niedersachsen), des Schlüssels 1 Lehrkraft : 15 Schüler sowie des Umfangs der Schulleitung.
 
Das Berechnungschema steht auf der Homepage der NKG (www.nkgev.de) unter der Rubrik „Stationäre Versorgung/Budget/Budget 2008“ zur Verfügung. Nähere Angaben, auch zu den zu finanzierenden Tatbeständen sind in der NKG-Mitteilung 155/2008 enthalten.
 
Budget 2008
Insgesamt soll die Schiedsstellenentscheidung zu einer auskömmlichen Finanzierung der Ausbildungsstätten beitragen. Den Parteien vor Ort soll mit dem Berechnungsschema ein wirkungsvolles Werkzeug an die Hand gegeben werden.
 
Ausbildungsbudget 2009 - Informationsbörse der NKG
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Mit dem GKV-WSG (in Kraft getreten am 01.04.2007) wurde u.a. die Rechtsgrundlage zur Vereinbarung des Ausbildungsbudgets (§ 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz) umfassend verändert.Danach wird die Vereinbarung von Richtwerten zwischen den Selbstverwaltungspartnern auf der Bundesebene für die Ausbildungsfinanzierung auf das Jahr 2010 verschoben. Bis dahin sind die Ausbildungsbudgets und damit auch die Umsetzung der Mehrkosten in Folge des Krankenpflegegesetzes ausschließlich krankenhausindividuell zu verhandeln.
 
Unabhängig davon, bietet die NKG eine Informationsbörse für den Ausbildungsbereich an.

Basis der Informationsbörse:
Die von den ausbildenden Krankenhäusern an das InEK gemeldeten Ausbildungsdaten (Istkosten) des Datenjahres 2008

Inhalt der Informationsbörse:
 
  • Personal-, Sach-, Gesamtkosten je Ausbildungsplatz und Ausbildungsberuf
  • Personalkosten je Ausbildenden
  • Ausbildungsvergütung je Auszubildenden
  • Kosten einer examinierten Vollkraft
 
Es ist derzeit, für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, davon auszugehen, dass mit den genannten Kostenwerten eine vollständige Umsetzung des Krankenpflegegesetzes - aufgrund der oftmals bislang fehlenden Refinanzierung durch die Kostenträger - nicht gewährleistet werden kann.
 
Teilnahmebedingung:
 
Wenn nicht schon mit den § 21 übermittelt, Übersendung der Datei „Ausbildung.csv“ des Jahres 2008 unverschlüsselt an:
 
Folgende Häuser haben die ausbildung.csv bereits geliefert:
 
Auswertung der Ausbildungsdaten(IST 2008) aus ausbildung.csv. Stand: siehe Dateiname

Auswertung der Ausbildungsdaten(IST 2007) aus ausbildung.csv. Stand: 2008

Auswertung der Ausbildungsdaten(IST 2006) aus ausbildung.csv. Stand: 2007

Die NKG hat Ausfüllhinweise zur Erstellung der Datei Ausbildung für 2008 veröffentlicht.

Hier ist eine Zugangsberechtigung für die Benutzerkennung: ausb erforderlich.
Hier anfordern: ausb

Ausgleichsfonds für Ausbildungsfinanzierung
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Zum 01. Januar 2006 wurde für Niedersachsen ein Ausgleichsfonds für Ausbildungsfinanzierung nach § 17a Abs. 5 KHG eingerichtet. Der Ausgleichsfonds wurde als unselbständiger Teil der NKG eingerichtet und wird von ihr verwaltet. Ziel des Ausgleichsfonds ist es, eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden. Die Landesverbände der Krankenkassen haben mit der NKG eine „Vereinbarung über die Grundsätze der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs sowie der Festsetzung, Erhebung, Verwaltung und der Auszahlung des Ausbildungszuschlages für Ausbildungsstätten der in § 2 Nr. 1a KHG genannten Berufe“ geschlossen.

Die Funktionsweise des Ausgleichsfonds wird im Rahmen der Hinweise zur Ausbildungsfinanzierung nach § 17 a KHG ( siehe oben) detailliert dargestellt.
 
Um den Krankenhäusern eine Hilfestellung zur buchhalterischen Berücksichtigung der diversen Finanzströme zu geben, hat die NKG in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsberatungs- und Revisionsgesellschaft mbH (WRG) Buchungshinweise herausgegeben.
 
Zusätzliche Kosten auf Grund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes
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Nach § 17a Abs. 3 Satz 4 KHG sind zusätzliche Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze (Krankenpflegegesetz) bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets zu berücksichtigen. Die NKG stellt hier Materialien zum Krankenpflegegesetz sowie Ausführungserlasse des Nieders. Kultusministeriums zur Verfügung

Berechnungsbogen Finanzierung von Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG
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Die Schiedsstelle zur Festsetzung der Pflegesätze in Niedersachsen hat auch für das Jahr 2008 ein Berechnungsschema zur Umsetzung der landesrechtlichen Vorgaben zum Krankenpflegegesetz für die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG festgesetzt. Dieses Berechnungsschema wird den Vertragsparteien vor Ort für die Vereinbarung der Ausbildungsbudgets als verbindlich anzuwenden an die Hand gegeben.
 
Zugangsberechtigung für Benutzerkennung: mit2010 - erforderlich
 
Operationstechnische Assistentinnen / Assistenten (OTA), DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung
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Mit NKG-Mitteilung 279/2007 wurde darüber informiert, dass das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18. Januar 2007 - LarbG 18 Sa 1600/06 - entschieden hat, dass das Berufsbildungsgesetz (BBiG) auch auf die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin/zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) anzuwenden ist.
Da das Urteil inzwischen rechtskräftig ist, hat sich für die DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten (OTA) vom 31. März 2004 kurzfristig Änderungsbedarf ergeben.
Die neue DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten (OTA) ist mit Wirkung zum 19. September 2007 in Kraft getreten.
 
Bezug:NKG Mitteilung 324/2007

Zugangsberechtigung für Benutzerkennung: mit - erforderlich
 
Finanzierung von Ausbildungsstätten
Zum Seitenbeginn
 
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 20.11.2008 über die Berücksichtigung der Kosten der Praxisanleitung nach dem Krankenpflegegesetz im Rahmen der Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen nach § 17a KHG (in der noch geltenden Fassung) entschieden.
 
Bezug: NKG-Mitteilungen 047/2009
Hier ist eine Zugangsberechtigung für die Benutzerkennung: mit2010 erforderlich.
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