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| Neues Entgeltsystem Psychiatrie |
| Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) hat der Gesetzgeber neue Regelungen für die stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik geschaffen. Gemäß § 17d KHG ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. |
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Dieses ist erstmals für das Jahr 2013 budgetneutral umzusetzen. |
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Grundlagenvertrag |
| In § 17d Abs. 4 KHG hat der Gesetzgeber den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene die Aufgabe übertragen, bis zum Jahresende 2009 die Grundstrukturen des Vergütungssystems sowie die Grundstrukturen des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene zu vereinbaren. Der GKV-Spitzenverband, der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben sich über die Vereinbarung gemäß § 17d KHG geeinigt.
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Kodierung/Klassifikationssystem |
| Die Krankenhäuser und Fachabteilungen im Geltungsbereich des § 17d KHG haben grundsätzlich ab Januar 2010 ihre Leistungen im Rahmen des Abrechnungsverfahrens als OPS-Kodes übermitteln. Dazu wurde der amtliche OPS-Katalog für 2010 um neue Kodes für die Psychiatrie und Psychosomatik erweitert. |
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Nach § 4 der Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17 d KHG (Psych-Entgeltsystem) wurden die Kodierrichtlinien für Psychiatrie und Psychosomatik (DKR-Psych) inhaltlich abschließend zwischen den Partnern der Selbstverwaltung vereinbart. Die geltenden Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) wurden für die Einrichtungen im Geltungsbereich des § 17 d KHG weitestgehend übernommen, die Fallbeispiele wurden angepasst. Auf die vertraglichen Regelungen zu den Kodierrichtlinien haben sich die Vertragspartnern in einer Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie und Psychosomatik (DKR-Psych, Version 2010) gemäß § 17 d KHG geeinigt.
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Die Selbstverwaltungspartner sind sich jedoch einig, dass diese neuen Prozedurenkodes für den Geltungsbereich nach § 17d KHG einen hohen Dokumentations- und Administrationsaufwand verursachen. Daher wird im 1. Halbjahr 2010 bei fehlender oder fehlerhafter Übermittlung der Kodes (OPS 1-903,1-904, sowie 9-60 bis 9-69) im Abrechnungsverfahren auf Sanktionen verzichtet. Die Rechnung darf aus diesem Grunde nicht abgewiesen werden. Eine darüber hinausgehende Aussetzung der Sanktionen nach § 303 SGB V wurde nicht zugestimmt Eingruppierung in die Behandlungsgruppen der Psych-PV: |
| Für die Übermittlung der Einstufungen in die Behandlungsbereiche nach Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) wurden im OPS-Katalog für 2010 die Kodes 9-98 ff. aufgenommen. Alle Einrichtungen, die die Psych-PV anwenden, müssen ab dem 01. Januar 2010 für jeden voll- und teilstationären Behandlungsfall die tagesbezogene Einstufung des Patienten in eine der 25 Psych-PV-Behandlungsbereiche jeweils zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel des Behandlungsbereiches erfassen und im Abrechnungsverfahren übermitteln.
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Kalkulation: |
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Die Vereinbarung regelt das Kalkulationsverfahren und die Entwicklung der Kalkulationsmethodik. Das InEK ist inzwischen durch die Selbstverwaltungspartner beauftragt, im 1. Halbjahr 2010 einen Pretest mit einer begrenzten Anzahl von Krankenhäusern durchzuführen. Die Teilnahme erfolgt freiwillig. Darüber hinaus soll bereits im Jahr 2011 eine Probekalkulation auf Datenbasis des Jahres 2010 durchgeführt werden, um den Kalkulationshäusern frühzeitig die Möglichkeit zu geben, den Umgang mit dem Kalkulationshandbuch und -verfahren zu erproben.
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Psychiatrische Institutsambulanzen: |
| Zu einem späteren Zeitpunkt wird geprüft, ob die Leistungen der Psychiatrischen Institutsambulanzen in das Vergütungssystems mit aufgenommen werden. Um diese Prüfung zu ermöglichen und zur Entwicklung des neuen Entgeltsystems werden die Abrechnungsdaten der Psychiatrischen Institutsambulanzen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres im Rahmen der Vereinbarung nach § 21 KHEntgG an das InEK übermittelt.
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